Der Widerruf eines Testaments

Ein Testament zu schreiben, ist oft eine Angelegenheit die wir verdrängen. Nach jüngsten Umfragen werden 50 % der in Deutschland auftretenden Erbfälle ohne ein wirksames Testament abgewickelt. Manche Statistiken sprechen gar von einer Zahl von 71 % der Erbfälle ohne Vorliegen eines wirksamen Testaments. Das ist eigentlich schade.

Der Verstorbene (Erblasser) hat durch ein Testament die Möglichkeit, sein Vermögen so an ihm nahestehende Personen zu verteilen, wie es ihm gefällt. Dies kann man vielleicht sogar als Sicherung des Lebenswerks bezeichnen.

Ohne ein Testament oder einen Erbvertrag treten aber oft Rechtsfolgen ein, die der Erblasser in dieser Form nicht gewollt hat. Es tritt dann die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Zwar ist auch die gesetzliche Erbfolge Ergebnis einer Vermutung des Gesetzgebers, wie ein Erblasser seinen letzten Willen wohl gestaltet hätte. Da wir aber alle einzigartige Menschen mit individuellen Wünschen und Zielsetzungen sind, kann eine solche Pauschalierung meist nur einen Kompromiss darstellen. Nur selten ist wohl tatsächlich die gesetzliche Erbfolge so, wie sie die Erblasser testamentarisch geregelt hätte.

Wenn Sie aber jetzt der Minderheit angehören, die sich frühzeitig mit der Tatsache, dass wir alle einmal sterben werden und der damit einhergehenden Vermögensverteilung befasst hat, können sie sich zunächst einmal gratulieren. Sie gehören zu einem elitären Kreis. Zufrieden zurücklehnen sollten Sie sich jedoch nicht.

Das Leben ist eine dynamische Angelegenheit mit vielen Irrungen und Wirrungen. Ständig ändern sich viele Dinge in unserem Leben. Orte an denen wir uns aufhalten, an denen wir arbeiten oder an denen wir uns zur Ruhe setzen. Leute mit denen wir Sport treiben, Spaß haben und ansonsten unsere Geselligkeit ausleben. Da ein Testament immer Spiegelbild unseres Lebens und unserer sozialen Beziehungen sein sollte, sollte auch dieses regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden, ob die getroffenen Regelungen noch aktuell sind. Generell würde ich einmal im Jahr eine Prüfung empfehlen, wenn nicht außerordentliche Situationen sofortige Änderungen notwendig machen.

Wie aber widerruft man ein Testament nun eigentlich? Ist dies überhaupt möglich?

Als Grundsatz ist festzuhalten, dass man jede letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) jederzeit wieder ohne Angabe von Gründen widerrufen kann (§ 2353 BGB). Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Der Erblasserwille steht letztlich über allem.

Mögliche Arten des Widerrufs des Testaments

Ein Testament kann auf folgende vier Arten widerrufen werden:

  1. der Widerruf durch ein Testament (§ 2254 BGB)
  2. Vernichtung oder Veränderung des Testaments mit Absicht, es aufzuheben (§ 2255 BGB)
  3. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung  (§ 2356)
  4. Erstellung einer späteren Verfügung, die mit dem früheren Testament in Widerspruch steht (§ 2258).

Zu 1)

Das Widerrufstestament stellt eine Erklärung mit dem Inhalt dar, dass ein früheres Testament widerrufen werde. Im besten Fall ist dies dort wörtlich auf diese Weise durch den Erblasser niedergeschrieben. Ansonsten wären die vom Erblasser verwendeten Worte auszulegen.

Zu 2)

Zerreißt, zerknittert, verbrennt, streicht durch, überschreibt oder macht der Erblasser das Testament sonst wie unkenntlich, so stellt dies ebenfalls ein Widerruf des Testamentes dar. Allerdings muss diese Maßnhame durch den Erblasser selber vorgenommen werden. Dies kann in der Praxis zu Beweisschwierigkeiten führen. Es wird nicht automatisch vermutet, dass ein zerstörtes Testament vom Erblasser vernichtet wurde. Es bedarf keiner großen Fantasie, warum dies so geregelt ist. Zu leicht wird es ansonsten, ein unliebsames Testament „unwirksam“ zu machen durch einen solchen Widerruf.

Zu 3)

Hat der Erblasser ein notarielles Testament errichtet und dasselbe in amtliche Verwahrung gegeben, ist es leicht für den Erblasser zu widerrufen. Er kann das Testament dadurch widerrufen, dass er es aus der amtlichen Verwahrung der herausnimmt. Hierbei sollte allerdings ein entsprechender Hinweis durch die zurückgebende Stelle an den Erblasser erfolgen, dass durch die Rücknahme ein Widerruf erfolgt. Dies ist nicht jedem klar.

Zu 4)

Schließlich kann der Erblasser später ein weiteres Testament schreiben, welches mit den Regelungen des ersten Testaments nicht übereinstimmt. In diesem Fall gilt grundsätzlich das zweite neue Testament. Das erste Testament gilt als widerrufen.

Sollte allerdings nur ein Teil des zweiten Testamentes dem ersten Testament widersprechen, so behält das erste Testament hinsichtlich des Teils, der nicht in Konflikt mit dem zweiten Testament steht, seine Wirksamkeit.

Dies sind also die vier Möglichkeiten eines Erblassers, ein einmal errichtetes Testament zu bearbeiten beziehungsweise zu widerrufen.

So vielfältig wie das Leben, so vielfältig sind auch kuriose Einzelfälle im Zusammenhang mit diesen vier Widerrufsmöglichkeiten des Erblassers. Spezielle Einzelfälle dieser Widerrufsmöglichkeiten darzustellen, würde den Umfang dieses Beitrages sprengen. Weitere spätere Beiträge hier sollen noch einmal spezieller auf solche Einzelfälle eingehen.

Abschließend erwähnt werden soll allerdings noch, dass auch der Widerruf eines Testamentes widerrufen werden kann (§ 2257 BGB). Der Widerruf des Widerrufs sozusagen. In diesem Fall würde das vor dem Widerruf geltende Testament im Zweifel wieder zur Geltung gelangen (§ 2258 Abs. 2 BGB).

Wichtig ist allerdings zu wissen, dass der Widerruf eines Widerrufes bei der Rücknahme eines Testaments aus der amtlichen Verwahrung nicht möglich ist. Ein aus der amtlichen Verwahrung herausgenommenes Testament bleibt widerrufen und kann nur neu erstellt werden. Gleiches gilt für ein Testament, welches durch Vernichtung oder Veränderung der Urkunde, wie oben unter 2.) beschrieben, widerrufen wurde. Auch ein solches Testament lässt sich nicht ohne weiteres durch einen Widerruf wieder in Kraft setzen. Nur durch einen handschriftlich eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Zusatz, dass dies Testament doch gelten solle, kann ein solchermaßen widerrufenes Testament wieder zur Wirksamkeit erlangen. Sicherer und einfacher ist in diesem Fall jedoch die Neuerstellung eines Testamentes.

Sonderfall gemeinschaftliches Testament von Ehegatten mit wechselbezüglichen Verfügungen.

Zu beachten ist, dass im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten mit so genannten wechselbezüglichen Verfügungen (Verfügungen, die ein Ehegatte im Vertrauen auf die Verfügungen des Ehepartners trifft) der Widerruf eines Testaments besonderen Regelungen unterliegt. Zwar können nicht wechselbezügliche Verfügungen jederzeit widerrufen werden (§ 2253 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen hingegen sind zu Lebzeiten des Ehepartners nur durch notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem Ehegatten möglich (§ 2296 BGB).

Nach dem Ableben eines der Ehepartner ist ein solcher Widerruf gar nicht mehr möglich (§ 2271 BGB Abs. 2 BGB), da die wechselbezüglichen Verfügungen dann bindend werden. Ausnahmeweise ginge ein Widerruf, wenn die Ehepartner dem überlebenden Partner ein solches Recht zugestanden hätten. Ansonsten kann allenfalls jetzt noch ausgeschlagen werden, um sich den Bindungswirkungen des gemeinschaftlichen Testament zu entziehen. Dies geht immer dann, wenn der verbliebene Ehepartner selber der Erbe ist.

Wir hoffen, dieser Beitrag hat Ihnen einige neue Erkenntnisse zum Thema Widerruf eines Testamentes verschafft. Weitere Beiträge werden folgen.

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Das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern

Ehepartner entwickeln im Laufe ihrer Ehe oftmals das Bedürfnis, dem Längerlebenden im Falles des Versterbens eines Partners eine gesicherte Rechtsposition und einen angemessenen Lebensstandard zu verschaffen beziehungsweise zu erhalten. Hierfür bietet sich unter anderem die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments an (§§ 2265ff. BGB).

Um beiden Partnern die gleichen Sicherheiten zu vermitteln beziehungsweise Bindungen abzuverlangen, werden solche Testamente häufig Verfügungen von Todes wegen enthalten, die für beide Partner identische Regelungen mit gegenseitiger Bindungswirkung enthalten.

Solche Regelungen nennt man „wechselbezügliche Verfügungen“.

Eine entsprechende Bindung hinsichtlich dieser Verfügungen tritt dann mit dem Tod des einen Partners ein. Bis dahin kann ein solches Testament noch gegenüber dem Ehegatten wirderrufen werden, da es sich gerade um keinen Erbvertrag handelt, dessen Bindungswirkung sofort eintreten würde. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden. Dieser Widerruf hat dann zudem auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Zielsetzung eines solchen Testamentes ist es wie erwähnt meist, verlässliche und bindende Regelungen für das Ableben der Partner festzuhalten. Im Fokus steht dabei in den meisten Fällen zunächst nur der überlebende Partner und erst nach dessen Ableben etwaige Abkömmlinge oder Dritte.

Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Wählt man das bekannte so genannte „Berliner Testament“ so setzen sich die Ehepartner unter faktischer Enterbung etwaiger Abkömmlinge zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen dann meist Abkömmlinge das Vermögen beider Ehepartner erben.

In diesem Fall tritt eine Vermögensmischung des Ehepartner ein und die Kinder erben in einem Erbgang das Gesamtvermögen als so genannte Schlusserben (Einheitslösung, da ein Gesamtnachlass). Sie sind allerdings nur Erben des Letztversterbenden.

Diese Lösung ist in der Praxis bei Vielen beliebt, das sie „klare Verhältnisse“ schafft und den überlebenden Ehepartner vor schwierigen Abgrenzungsfragen der anderen, nachfolgend zu erläuternden, Lösung (Trennungslösung) bewahrt.

Problematisch ist beim Berliner Testament allerdings, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat und im Falle weiterer Kinder den Kreis der Pflichtteilsberechtigen erhöht.

Dies geht zu Lasten des Erbanteils etwaiger Kinder aus der ersten Ehe, denn der Pflichtteilsanspruch eines neuen Ehepartners oder von Kindern aus einer zweiten Ehe berechnet sich dann aus dem gesamten Vermögen (also dem vermischten Vermögen beider Partner der ersten Ehe), obgleich der Erstverstorbene diesbezüglich „unbeteiligter Dritter“ war.

Alternativ können die Ehepartner auch die so genannte Trennungslösung wählen. In diesem Fall setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längerlebenden ein. Damit tritt eine Trennung von Vermögensmassen ein.

Hinsichtlich des Vermögens des Erstverstorbenen unterliegt der Ehepartner gewissen Beschränkungen eines Vorerben; hinsichtlich seiner eigenes Vermögens kann der längerlebende Ehepartner frei verfügen. Inwieweit der Vorerbe hinsichtlich der Vermögenswerte des Verstorbenen beschränkt ist, kann durch Gestaltungen des Testamentes variiert werden. Dies wird in weiteren Beiträgen hier noch detaillierter dargestellt werden. Festzuhalten bleibt jedoch bereits an dieser Stelle, dass selbst ein sehr weitgehend befreiter Vorerbe nicht befugt ist, Schenkungen aus dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners zu Lasten des Nacherben zu tätigen.

Entscheiden die Ehepartner sich für diese Lösung, gibt es in der Praxis häufig Probleme für den überlebenden Partner als Vorerben. Viele seiner Verfügungen betreffen immer auch die Nacherben und können zu Konflikten führen oder werden gegebenenfalls kritisch beäugt, selbst wenn im Testament versucht wird, klare Regelungen niederzuschreiben. Das Leben ist zu vielfältig, um alle denkbaren Situationen zu antizipieren.

Abseits von den beschriebenen Methoden der Einheits- und Trennungslösung gibt es auch noch die Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner durch die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses abzusichern. In einem solchen Fall werden die Kinder bereits mit dem Ableben des ersten Ehepartners Vollerben. Der überlebende Ehepartner wird eben durch das Nießbrauchsvermächtnis sehr weitgehend geschützt. Dies kann sich entweder auf einzelne Gegenstände oder aber den Gesamtnachlass beziehen.

Über die Grundsubstanz des Nachlasses darf er jedoch nicht verfügen. Zwar gibt auch diese Möglichkeit dem längerlebenden Ehepartner weitgehende Sicherheit (bei guter Gestaltung). Ob er sich allerdings in dieser Position des Nießbrauchers, der die Substanz nicht anrühren darf, wohl fühlt, ist eine andere – individuell zu entscheidende – Frage.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Ehegatten durch das deutsche Erbrecht durchaus über Möglichkeiten verfügen, den Lebensstandard des überlebenden Ehepartners durch geeignete Gestaltungen abzusichern. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Überlebende vom Wohlwollen der Kinder abhängt.

Alle aufgezeigten Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile. Welcher Weg am besten geeignet ist, sollte im Rahmen einer sorgfältigen Analyse der erbrechtlichen und tatsächlichen familiären Situation ermittelt werden.

Ich stehe Ihnen in diesem Prozess gerne beratend zur Seite.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Das Testament

Obwohl der Gesetzgeber im BGB eigentlich eher davon ausgeht, dass die meisten Menschen ein Testament errichten, entspricht dies scheinbar nicht dem Normalfall.

Viele Menschen errichten kein Testament und müssen dann mit der gesetzlichen Erbfolge leben. Es ist dann oft für Hinterbliebene überraschend, dass nicht etwas der verbliebene Ehegatte zunächst allein Erbe wird (z.B. Haus und Hof), sondern derselbe gemeinsam mit Abkömmlingen eine Erbengemeinschaft bildet.

Dies ist in vielen Fällen nicht gewünscht, führt es doch häufig zu Turbulenzen im Familienumfeld. Der verbliebene Ehepartner ist neben der Trauer um den Verstorbenen auch einigen Veränderungen seiner Vermögenslage ausgesetzt. Inwieweit dies für alle Beteiligten angenehm verläuft, hängt auch von der Qualität der familiären Beziehungen ab. Um dieselben nicht allzu sehr zu prüfen, ist es sicher anzuraten, rechtzeitig ein Testament zu errichten.

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen können allerdings nur diejenigen, die bereits 16 Jahre alt sind, ein Testament errichten. Bei ihnen bedarf es dabei allerdings eines notariellen Testamentes, bei dem bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sind.

Ein Testament ist handschriftlich anzufertigen. Sie können also die Hilfe Ihres Computers oder IPads dazu nicht in Anspruch nehmen. Oder sie müssen das dort Geschriebene hiernach noch einmal komplett mit der Hand abschreiben und es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Nur die Unterschrift ist zwingend erforderlich. Ort und Datum sind nicht unbedingt erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Alternativ können Sie ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Hierbei können sie dann auch Ihren letzten Willen mündlich erklären. Diese Erklärung hält der Notar schriftlich fest.

Sie können dem Notar aber auch eine offenes oder verschlossenes handgeschriebenes Dokument überreichen mit dem Hinweis, dies sei Ihr letzter Wille.

Nun stellt sich die Frage, wo Sie Ihr Testament am besten aufbewahren. Ihr privatschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. Selbstverständlich aber sollte es im Falle des Ablebens leicht gefunden werden können.

Haben Sie Ihr Testament bei einem Notar errichtet, so wird das Testament bei demjenigen Amtsgericht aufbewahrt, welches beim Amtssitz des Notars zuständig ist. Lassen Sie sich Ihr notarielles Testament vom Amtsgericht wieder aushändigen, verliert es an Wirksamkeit und muss neu erstellt werden. Es handelt sich dann quasi um einen Widerruf des Testaments.

Sie können aber auch Ihr privatschriftliches Testament bei einem Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein verwahren lassen. Dasselbe behält auch seine Wirksamkeit, wenn es aus der Verwahrung wieder entnommen wird (anders als das notarielle Testament). Sein privatschrifltiches Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen ist immer dann anzuraten, wenn man Sorge hat, dass das Testament sonst nicht aufgefunden oder unterdrückt werden würde.

Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches dann die letztwilligen Verfügungen von 2 Personen, nämlich den Ehegatten enthält, §§ 2265 ff. BGB. Hierbei kann ein Partner schreiben und beide unterschreiben das Testament letztendlich. Wenn die Partner bestimmte Verfügungen wechselseitig treffen wollen (wechselbezügliche Verfügungen), führt dies zu einer Bindungswirkung. Allerdings können gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen noch widerrufen werden, solange keiner der Partner verstorben ist. Mit dem Tode eines Partners wird es endgültig bindend und kann nun nur noch ausschlagen, um sich von der Bindungswirkung zu befreien. Auf diese Weise erhielte der überlebende Partner auch die Testierfreiheit wieder, über sein eigenes Vermögen neu zu testieren.

Das gemeinschaftliche Testament hat noch viele bemerkenswerte Nuancen, die im Rahmen dieses Beitrages nicht alle erörtert werden können. Weitere Beiträge werden dieses Thema vertiefen.

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Beste Grüße

Dirk Tietjen