Die Erbschaft ausschlagen oder nicht?

Verstirbt ein Angehöriger und man ist Erbe, muss man sich relativ schnell entscheiden. Annahme der Erbschaft oder Ausschlagen?
Oft erfährt man bereits inoffiziell vom Versterben des Erblassers. Oder der Erbe erhält Nachricht vom Nachlassgericht von der Testamentseröffnung.

Diese kurze Video befasst sich mit den Schierigkeiten, die einem gesetzlichen oder einem durch Testament eingesetzten Erben dabei begegnen können und entwickelt Lösungsansätze.

Hier klicken, um den Inhalt von YouTube anzuzeigen.
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von YouTube.

Lassen Sie uns wissen, was Sie davon halten. Teilen Sie uns Ihre Fragen mit oder teilen das Video gerne.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Wie bekommt man einen Erbschein?

In diesem Beitrag beschreibe ich, wie man einen Erbschein beantragt. Das Video ist nicht in perfekter Qualität, aber immerhin vor schöner Kulisse und für auditiv/visuell veranlagte Menschen vielleicht hilfreich.

Hier klicken, um den Inhalt von Vimeo anzuzeigen.
Erfahre mehr in der Datenschutzerklärung von Vimeo.

Wie beantragt man einen Erbschein?

Nachdem Versterben eines Erblassers können Erben beim Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gemeldet war) einen Erbschein beantragen.

Alternativ können Sie auch zu einem Notar gehen, um den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen. Notar und Nachlassgericht erheben die gleichen Gebühren, jedoch wird der Notar zusätzlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, so dass die Gesamtkosten geringfügig höher ausfallen.

 Da das Nachlassgericht zunächst bemüht ist, herauszufinden, wie die Erbfolge nach dem Erblasser ist, müssen sie einige Angaben hinsichtlich der Familienverhältnisse eidesstattlich versichern. Zum Beispiel, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, welchen Güterstand eine etwaige Ehe hatte und wie viele Kinder es gibt.

Hilfreich sind in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen, die die Familienverhältnisse belegen können (Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Ehevertrag etc.). Näheres finden Sie in einem anderen Beitrag von mir auf dieser Seite.

Sie benötigen einen Erbschein, um im Rechtsverkehr mit Dritten nachweisen zu können, dass sie die Geschäfte des Verstorbenen weiterführen dürfen. Ein Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis ausgestellt durch das Nachlassgericht dar.

Keinen Erbschein benötigen sie oft, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlässt, welches Sie in beglaubigter Form zusammen mit dem Testamenteröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten verwenden können.

Auf jeden Fall wird dadurch den Erben die Möglichkeit gegeben, schneller zu agieren, ohne (manchmal einige Wochen) auf einen Erbschein warten zu müssen. Darüber hinaus werden die Kosten des Erbscheins und der eidesstattlichen Versicherung eingespart. Banken oder Grundbuchämter akzeptieren in der Regel diese „Ersatzdokumente“.

Um einen Erbschein zu erlangen muss ein entsprechender Antrag unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Darüber hinaus wird dabei die vorab erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der Erbschein vermittelt allen Beteiligten im Rechtsverkehr „guten Glauben“. Sie können sich auf die Richtigkeit dieses Zeugnisses und der damit einhergehenden Befugnisse verlassen, jedenfalls solange sie im guten Glauben hinsichtlich der Richtigkeit des Erbscheins sind.

Werden später Tatsachen bekannt, die belegen, dass der Erbschein von falschen Tatsachen ausging, so wird das Nachlassgericht einen möglichen falschen Erbschein wieder einziehen und einen neuen Erbschein ausstellen, der diesen Tatsachen gerecht wird. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn nach Jahren irgendwo noch ein „verschollenes“ Testament auftaucht.

Die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins steigen mit dem Wert des Nachlasses.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen einige Kenntnisse verschafft. Weitere Informationen werden hier folgen. Um keinen Artikel zu versäumen, tragen Sie sich bitte in den Newsletter ein.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

Das Ausschlagen der Erbschaft

Eine als Erbe eingesetzte Person wird zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers (des Verstorbenen) automatisch Erbe und damit Rechtsnachfolger der verstorbenen Person. Es bedarf hierzu keiner weiteren Maßnahmen oder Annahmeerklärungen mehr.

Allerdings ist nicht jede Erbenstellung erwünscht und mancher Nachlass sogar überschuldet. Das Gesetz vermittelt jedem Erben die Möglichkeit, eine erhaltene Erbschaft auszuschlagen und den Eintritt der Rechtsnachfolge wieder rückgängig zu machen. Somit tritt zwar automatisch per Gesetz die (vorläufige) Erbenstellung ein, sie kann aber rückwirkend wieder aufgehoben haben.

Ausschlagen kann der Erbe immer nur „ganz oder gar nicht“. Die Ausschlagung nur eines unliebsamen Bruchteils oder hinsichtlich einiger Nachlassgegenstände ist nicht möglich, § 1950 BGB. Dies gilt jedenfalls, wenn die Erbschaft auf nur einem Berufungsgrund (z.B. Testament) beruht.

Wird man Erbe aufgrund von Testament und Erbvertrag (zwei Berufungsgründe), ist die Ausschlagung des Erbteils der auf Basis zum Beispiel des Testaments beruht möglich, unter Beibehaltung der Erbenstellung aus Erbvertrag. Möglich ist es ebenso, nach § 1948 BGB die Erbenstellung durch Testament auszuschlagen, um danach die Erbschaft als gesetzlicher Erbe anzunehmen. Aber diese Fälle sind eher die Seltenheit und werden hier nur aufgeführt, um das breite Spektrum des Ausschlagens oder Annehmens einer Erbschaft zu verdeutlichen.

In den meisten Fällen gilt: „Annehmen“ oder „Ausschlagen“.

Wie man sich im Einzelfall verhält, hängt von unterschiedlichen Motivlagen des Erben ab, die im Rahmen dieses Beitrages nur angerissen werden können. Wie bereits angedeutet, werden zum Beispiel die meisten Leute wohl einen überschuldeten Nachlass eher nicht übernehmen wollen. Es kann aber auch sein, dass das Testament Verfügungen vorsieht, die der Erbe für sich als nachteilig ansieht.

Ist zum Beispiel ein Abkömmling als Nacherbe nach dem überlebendem Ehegatten eingesetzt, so muss er sich hinsichtlich des ererbten Vermögens gedulden. Er tritt die Nacherbenstellung erst an, nachdem der Vorerbe wiederum verstorben ist. Oft benötigen junge Erwachsene in einer relativen Frühphase Geldbeträge, um sich einzurichten oder gar ein Haus oder eine Wohnung für die Familie zu erwerben. Schlägt also der als Vorerbe eingesetzte Abkömmling aus, so verliert es seine Erbenstellung und erhält statt dessen einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser ist zwar oft geringer. Allerdings erhält der Abkömmling das Geld weitaus früher und ein jeder weiß, dass „Geld sofort“ manchmal wertvoller ist als „mehr Geld später“.

Eine Ausschlagung kann jedoch auch erfolgen, um eine andere Person in die Erbenstellung gelangen zu lassen. Dies kann zum Beispiel der (versorgte) überlebende Ehegatte zu Gunsten eines Abkömmlings tun.

Schlägt also der Erbe aus, so verliert er rückwirkend die Erbenstellung,  § 1951 BGB. Erbe wird nun derjenige, der Erbe geworden wäre, wenn der Ausschlagende beim Erbfall nicht mehr gelebt hätte.

Nimmt der Erbe die Erbschaft dagegen an, wandelt sich die bereits – wie vorab erwähnt – eingetretene Erbenstellung von einer vorläufigen in eine endgültige. Ab diesem Zeitpunkt kann nun nicht mehr ausgeschlagen werden (§ 1943 BGB).

Annehmen kann man eine Erbschaft immer erst nach Eintritt des Erbfalls und nicht etwa im Vorwege mit einer Erklärung wie „Im Falle des Ablebens ….nehme ich die Erbschaft in jedem Fall an“. Vorläufiger Erbe wird man automatisch, die endgültige Annahme muss erklärt werden. Allerdings kann die endgültige Annahme auch durch stillschweigendes Verhalten erfolgen, etwa indem der vorläufige Erbe über Nachlassgegenstände verfügt oder einen Erbschein beantragt. Die Grenzen sind hier fließend, jedenfalls sollte der vorläufige Erbe vorsichtig agieren, will er nicht Gefahr laufen, die Erbschaft durch schlüssiges Handeln anzunehmen.

Achtung: auch ein Verstreichenlassen der Annahmefrist wird im allgemeinen bereits als schlüssige Annahme der Erbschaft gewertet.

Somit sollte jeder Erbe die ihm zugestandene 6-Wochenfrist nach § 1944 BGB ausnutzen, um eine für ihn tragfähige Entscheidung zu erlangen. Die Erbschaft (endgültig) anzunehmen oder auszuschlagen. Panikartiges Ausschlagen aus Angst vor Schulden ist ebenso wenig anzuraten wie euphorisches Annehmen in der Erwartung großer Reichtümer.

Meist wissen Außenstehende weit weniger genau über die finanzielle Situation des Erblassers Bescheid, als sie denken.

Handelt es sich um Nachlässe mit größeren Beträgen oder Rechtsnachfolge von Unternehmen mit Betriebsvermögen sollte rasch anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden, um diese 6 Wochen möglichst effektiv zu nutzen. Die Kosten der Beratung sind meist gut investiert, denn Fehler in dieser Phase sind meist weitaus teurer.

Diese Ausschlagungsfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem der Erbe Kenntnis erhält, dass er gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist. Erliegt der Erbe hierbei gewissen Irrtümern, liegt möglicherweise gerade keine Kenntnis vor, die den Fristablauf startet. Das muss jedoch im Einzelfall genau untersucht werden. Zunächst sollte jeder Erbe von dieser 6-Wochenfrist ab Kenntniserlangung ausgehen.

Einmal getätigte Annahme- oder Ausschlagungserkärungen können später nicht mehr widerrufen werden.

Sinn dieser recht kurzen Zeitspanne für die Entscheidung ist, für alle Beteiligten rasch Klarheit zu verschaffen, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen ist. Aufgrund dieser kurzen Entscheidungsperiode kommt es hin und wieder vor, dass diese Entscheidung auf Basis von falschen Vorstellungen oder Irrtümern getroffen wird, In eng begrenzten Ausnahmefällen kann daher eine Annahme- oder Ausschlagungserklärung nachträglich noch angefochten werden. Eine detaillierte Darstellung dieser Anfechtungsgründe wird in einem späteren Beitrag hier veröffentlicht werden.

Wie erklärt man nun eigentlich die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?

Eine solche Erklärung ist nach § 1955 BGB gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Das Nachlassgericht ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnsitz des Verstorbenen liegt. Alternativ ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat. Die Erklärung kann entweder beim Nachlassgericht zu Protokoll (Diktat) gegeben oder aber bei einem Notar öffentlich beglaubigt werden.

Die Kosten dieser Alternativen betragen entsprechend § 45 KostO eine Viertel Gebühr und sind meist sehr überschaubar.

Ist das Nachlassgericht in der Nähe, ist es unproblematisch die Erklärung vor Ort protokollieren zu lassen. Bei weiterer Entfernung empfiehlt sich der Gang zum Notar, der die Erklärung dann an das Nachlassgericht weiterleiten wird.

Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen einige Fragen zur Ausschlagung der Erbschaft beantworten können. Lassen Sie mich wissen, was Sie davon halten.

Weitere Spezialfälle werden in späteren Beiträgen hier veröffentlicht werden.

Beste Grüße
Dirk Tietjen

Die Rolle des Nachlassgerichts bei der Erbschaft

Verstirbt der Erblasser so geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Dies wird im BGB als Gesamtrechtsnachfolge bezeichnet (§1922 BGB).

Die Erben erhalten qua Gesetz automatisch sämtliche zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte (Haben und Soll).

Wie aber geht es nun weiter für die Erben?

An dieser Stelle beginnt die Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Diese Funktion übernimmt dasjenige Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbezirk der letzte Wohnort des verstorbenen Erblassers fällt.

Liegt eine Verfügung von Todes in Form des Testaments oder des Erbvertrages in amtlicher Verwahrung (Hinterlegung beim Gericht gegen Gebühr) vor, so kann das Gericht einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

Es ist zwar möglich, hierzu gesetzliche Erben oder testamentarische Erben einzuladen, in der Praxis geschieht dies aber häufig nicht.

Ist keine letztwillige Verfügung in amtlicher Verwahrung, so besteht aber eine gesetzliche Verpflichtung eines Jeden, Testamente, die nach dem Tod einer Person aufgefunden werden, beim Nachlassgericht einzureichen.Ist dies erfolgt, kann ebenfalls ein Termin für die Eröffnung des Testamentes festgelegt werden.

Den im Zusammenhang mit der Erbschaft beteiligten Personen wird eine Abschrift des Protokolls und des eröffneten Schriftstücks übersendet. Gegebenenfalls werden Textstellen, die nicht von allgemeiner Bedeutung sind, geschwärzt (zum Beispiel die wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichem Testament). .

Hat eine Person, die ihrer Meinung nach ein Recht auf Einsicht hat, keine Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls erhalten, so kann sie durch Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses, Einsicht oder eine Abschrift der Verfügung von Todes wegen erhalten.

Auch gesetzliche Erben, die durch die letztwillige Verfügung enterbt worden sind, haben auf Basis der überlassenen Verfügung die Möglichkeit, die Wirksamkeit dieser Verfügung zu überprüfen.Die Rechtswirksamkeit der Verfügung von Todes wegen wird vom Nachlassgericht nämlich nicht geprüft.

Falls die gesetzlichen Erben zunächst nicht bekannt sind, wird das Nachlassgericht von Amts wegen ermitteln , wer die gesetzlichen Erben sind und ihnen eine Ausfertigung der Verfügung zukommen lassen.

Will ein Erbe ausschlagen, so ist das Nachlassgericht auch für die Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständig.

Zudem gehört es zu den Aufgaben des Nachlassgerichts, einen Erbschein zu erteilen. Der Erbe wird im Rechtsverkehr und vor allem in der Auseinandersetzung mit Banken einen Nachweis benötigen, dass er tatsächlich der Erbe des Erblassers geworden ist.

So ein Nachweis kann meistens nur mit einem Erbschein geführt werden, der vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt wird. Gibt es hingegen ein notarielles Testament, so kann dasselbe in Verbindung mit dem Testamentseröffnungsprotokoll ebenfalls als Nachweis für die Erbenstellung genutzt werden.

Natürlich muss der beantragende Erbe durch geeignete Unterlagen, die je nach Erbschaftsverhältnis unterschiedlich sind, seine Erbenstellung nachweisen.

Bei mehreren Erben genügt es, wenn einer den Antrag stellt. Es ist anzuraten, zum höchstpersönlichen Erscheinen möglichst viele Belege zum Nachweis mitzubringen.

Neben der Sterbeurkunde des Erblassers empfehlen sich im Allgemeinen noch folgende Unterlagen:

  • Heiratsurkunde als Nachweis der Eheschließung
  • Geburtsurkunde als Nachweis der Abstammung von dem Erblasser
  • Heiratsurkunde zum Nachweis der wirksamen Eheschließung oder Namensänderung,
  • gegebenenfalls zum Nachweis nicht mehr bestehenden Ehegattenerbrechts ein Scheidungsurteil oder eine Sterbeurkunde des vorherigen Ehepartners
  • gegebenenfalls Sterbeurkunden weiterer Personen, die für die Erbfolge in Frage gekommen wären
  • gegebenenfalls Adoptionsbeschluss zum Nachweis einer erfolgten Adoption.

Je nach den Besonderheiten des Einzelfalles sind eventuell weitere Unterlagen erforderlich. Bringen Sie im Zweifel sämtliche Unterlagen mit, die die familiäre und erbrechtliche Situation aufklären helfen können.

Nach einem Erbfall sind vor endgültiger Regelung oftmals vorläufige Maßnahmen zu treffen. Ist (wenigstens) ein Erbe bekannt, so muss dieser sich zunächst um die Nachlassabwicklung kümmern. Das Nachlassgericht darf dann nicht von Amts wegen eingreifen. Den Angehörigen obliegt zudem die Aufgabe, für eine angemessene Bestattung zu sorgen, und zwar unabhängig davon, ob sie Erben geworden sind. Kümmern sie sich nicht, so wird in der Regel durch die zuständige Behörde eine Zwangsbestattung vorgenommen und die Kosten dafür den Angehörigen in Rechnung gestellt. Die Bestattungskosten sind grundsätzlich vom Erben zu erstatten. Es ist keinesfalls die Pflicht und Aufgabe des Nachlassgerichts, sich um die Bestattung der/des Erblasser(s)/in zu kümmern.

Grundsätzlich ist es die Aufgabe von Angehörigen, eine Bestattung durchführen zu lassen. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht Erben geworden sind. Passiert dies nicht oder sind dieselben nicht bekannt, wird eine Zwangsbestattung durchgeführt, deren Kosten später die Erben zu tragen haben.

Sind die Erben nicht bekannt, ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet.

Dies geschieht entweder durch Sicherungsmaßnahmen für Nachlassgegenstände oder sogar durch die Bestellung eines Nachlasspflegers. Der Nachlasspfleger ist dann der gesetzliche Vertreter des noch unbekannten Erben.

Er hat den Nachlass zu sichern und zu verwalten sowie den Erben zu ermitteln. Hierfür erhält er eine Vergütung, die ihm vom Nachlassgericht zugesprochen wird. Sie ist aus dem Nachlass zu begleichen.

Ich hoffe, der Beitrag hat Ihnen ein paar Fragen beantworten können. Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn ich Ihnen behilflich sein kann.

Beste Grüße

Dirk Tietjen