Nachdem Versterben eines Erblassers können Erben beim Nachlassgericht (das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene gemeldet war) einen Erbschein beantragen.
Alternativ können Sie auch zu einem Notar gehen, um den Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen. Notar und Nachlassgericht erheben die gleichen Gebühren, jedoch wird der Notar zusätzlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellen, so dass die Gesamtkosten geringfügig höher ausfallen.
Da das Nachlassgericht zunächst bemüht ist, herauszufinden, wie die Erbfolge nach dem Erblasser ist, müssen sie einige Angaben hinsichtlich der Familienverhältnisse eidesstattlich versichern. Zum Beispiel, ob der Verstorbene ein Testament hinterlassen hat, welchen Güterstand eine etwaige Ehe hatte und wie viele Kinder es gibt.
Hilfreich sind in diesem Zusammenhang sämtliche Unterlagen, die die Familienverhältnisse belegen können (Sterbeurkunde, Familienstammbuch, Ehevertrag etc.). Näheres finden Sie in einem anderen Beitrag von mir auf dieser Seite.
Sie benötigen einen Erbschein, um im Rechtsverkehr mit Dritten nachweisen zu können, dass sie die Geschäfte des Verstorbenen weiterführen dürfen. Ein Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis ausgestellt durch das Nachlassgericht dar.
Keinen Erbschein benötigen sie oft, wenn der Verstorbene ein notarielles Testament hinterlässt, welches Sie in beglaubigter Form zusammen mit dem Testamenteröffnungsprotokoll zum Nachweis der Erbenstellung gegenüber Dritten verwenden können.
Auf jeden Fall wird dadurch den Erben die Möglichkeit gegeben, schneller zu agieren, ohne (manchmal einige Wochen) auf einen Erbschein warten zu müssen. Darüber hinaus werden die Kosten des Erbscheins und der eidesstattlichen Versicherung eingespart. Banken oder Grundbuchämter akzeptieren in der Regel diese „Ersatzdokumente“.
Um einen Erbschein zu erlangen muss ein entsprechender Antrag unter Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises beim Nachlassgericht oder beim Notar gestellt werden. Darüber hinaus wird dabei die vorab erwähnte eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Der Erbschein vermittelt allen Beteiligten im Rechtsverkehr „guten Glauben“. Sie können sich auf die Richtigkeit dieses Zeugnisses und der damit einhergehenden Befugnisse verlassen, jedenfalls solange sie im guten Glauben hinsichtlich der Richtigkeit des Erbscheins sind.
Werden später Tatsachen bekannt, die belegen, dass der Erbschein von falschen Tatsachen ausging, so wird das Nachlassgericht einen möglichen falschen Erbschein wieder einziehen und einen neuen Erbschein ausstellen, der diesen Tatsachen gerecht wird. Dies kann zum Beispiel geschehen, wenn nach Jahren irgendwo noch ein „verschollenes“ Testament auftaucht.
Die Kosten im Zusammenhang mit der Erteilung eines Erbscheins steigen mit dem Wert des Nachlasses.
Ich hoffe, dieser Beitrag hat Ihnen einige Kenntnisse verschafft. Weitere Informationen werden hier folgen. Um keinen Artikel zu versäumen, tragen Sie sich bitte in den Newsletter ein.
Beste Grüße
Dirk Tietjen