Haben Sie den Film „Zum Teufel mit den Kohlen“gesehen?
Der Film ist sicher nicht voller tiefschürfender transformierender Philosophie, aber er schildert recht amüsant das Geschehen in einem Erbfall im Falle einer „kreativen“ Testamentsgestaltung.
Den Inhalt des Filmes kann man kurz wie folgt zusammenfassen:
Der potentielle Erbe Montgomery Brewster ist ein eher erfolgloser Baseballspieler dessen Karriere am Ausklingen ist. Er erhält die Erbschaft nur dann, wenn er 30 Millionen Dollar in einem einzigen Monat ausgeben kann, ohne hinterher irgendwelche Anschaffungen oder Vermögenswerte aufweisen zu können.
Schafft er dies nicht, erhält er sein Erbe in Höhe von 300 Millionen USD auch nicht.
Nun, ganz so turbulent ist das wahre Leben nach einer Erbschaft sicher in den meisten Fällen nicht. Und dennoch gibt es tatsächlich für den Erblasser nach deutschem BGB und Erbrecht einige Gestaltungsrechte. Der Film enthält Anforderungen des Verstorbenen an den bemitleidenswerten Montgomery Brewster, die nach deutschem Erbrecht am ehesten mit einer (aufschiebenden) Bedingung vergleichbar sind.
Grundsätzlich ist eine solche Art der versuchten Verhaltenslenkungen von Erben durch die Gestaltung von Bedingungen möglich.
Allerdings darf es dabei nicht allzu kuriose Blüten treiben. Nach deutschem Erbrecht finden solche Bedingungen ihre Grenzen an den guten Sitten.
Diese wiederum sind beeinträchtigt, wenn die Bedingung gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Da solcherlei Wertvorstellungen von Gesellschaften immer im Fluss sind, gibt es hier keine klaren Grenzen. In Mr. Brewsters Fall jedoch wird man wohl davon ausgehen können, dass das gezielte Verschwenden von 3 Mio. USD als Bedingung einer Erbschaft nach deutschem Recht gegen die guten Sitten verstößt.
Geht man von einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung aus, kann die bedingte Verfügung unter Umständen in eine Verfügung ohne Bedingung umgedeutet werden. Voraussetzung ist aber, dass man davon ausgeht, der Erblasser habe diese Verfügung auch ohne die Bedingung wohl gewollt.
Auch durch eine Auflage in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser Einfluss auf das Verhalten des Erben oder eines Vermächtnisnehmers nehmen. Durch eine Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer muss dieser Verpflichtung nachkommen.
Zwar ist auch hier der Erbe oder der Vermächtnisnehmer der (mit der Verpflichtung) Beschwerte, jedoch wird dabei keinem Dritten eine Leistung direkt zugewendet. Der begünstigte Dritte kann also die Erfüllung der Auflage nicht einklagen. Wenn es sich allerdings um eine gemeinnützige Auflage handelt, die somit im öffentlichen Interesse liegt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde jedoch die Vollziehung verlangen. Auch Erben oder Miterben können die Vollziehung der Auflage verlangen.
Was ist nun typischerweise Gegenstand einer Auflage?
Häufig werden hier Maßgaben für die Grabpflege des Verstorbenen gemacht oder gemeinnützige, mildtätige Organisationen unterstützt.
Zudem kann die Verpflichtung darin bestehen, geistige oder künstlerische Werke des Verstorbenen zu veröffentlichen. Gegenstand einer erbrechtlichen Auflage kann auch sein, über bestimmte Vermögensgegenstände nicht zu verfügen oder bestimmte Maßnahmen nur nach Konsultation eines sachverständigen Dritten durchzuführen. Schließlich kann sogar zur Auflage gemacht werden, nicht zu heiraten oder die Konfession beizubehalten, sofern nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wird. Maßstab und Abwägungsfaktoren sind hier immer, das berechtigte Interesse des Erblassers (z.B. hinsichtlich einer Wiederheirat) versus das Recht des Beschwerten, seine Entscheidungsfreiheit nicht zu stark „fesseln“ zu lassen.
Auch eine Auflage nämlich hat – wie die Bedingung auch – ihre Grenzen. So darf etwa nicht die eigene Testierfreiheit des Erben insofern eingeschränkt werden, dass dieser das ererbte Vermögen nur einer gewissen bestimmten Person zukommen lassen darf.
Eine solche Auflage wäre unwirksam. Strebt der Erblasser solche vermögenslenkenden Ziele an, könnte er dies durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreichen. Über die Inhalte einer Vor- und Nacherbschaft finden Sie etwas in anderen Beiträgen auf dieser Website.
Grundsätzlich ist bei der Gestaltung durch Auflagen recht viel möglich. Sollten Bedenken im oben genannten Sinne bestehen, kann eine Auflage eventuell in eine auflösende Bedingung umgedeutet werden. Dann würde mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung (zum Beispiel Wiederheirat) die Erbschaft wieder entfallen.
Ich hoffe, Sie konnten dem Beitrag interessante Aspekte abgewinnen. Mögen Ihre erbrechtlichen Themen nicht ganz so wild wie bei Montgomery Brewster sein. Wobei das Ende mit dem Erhalt der 300 Millionen USD ja doch versöhnlich stimmen kann.
Mit besten Grüßen
Dirk Tietjen