Ein Testament verfassen ist wichtig. Aber wie macht man es richtig?

Testament erstellen
Testament erstellen

Ein jeder sollte sich die Frage stellen, was mit dem Vermögen geschieht, wenn er oder sie verstirbt. Dies sollte spätestens im Alter geschehen, besser jedoch vorher.

Wer weiß schon, wann die Stunde geschlagen hat.
Die gesetzliche Erbfolge hält doch so manche Überraschung bereit. Erben werden vor Liquiditätsprobleme gestellt,
wenn nicht sinnvoll und strukturiert testiert wird.

Selbst wenn der Erblasser aber ein Testament verfasst hat, sind oft Formmängel enthalten. Dies gefährdet die Wirksamkeit des gesamten Testaments.  Darüber hinaus kennt der Testierende gar nicht die „Werkzeuge“, die das Erbrecht für das Erreichen der Ziele bereit stellt. Wie soll effektiv verfügt werden, wenn man die Stilmittel des Erbrechts gar nicht kennt. Wie Rumsfeld einmal richtig formulierte, sind am gefährlichsten die Dinge, „von denen man nicht weiß, dass man sie nicht weiß“.

Optimale Ergebniss werden nur erzielt, wenn der Erblasser im „erbrechtlichen sweetspot“ (C) spielt. Im besten Fall ist er sogar durch die „erbrechtliche Gestaltungspyramide“ (C) geführt worden, um zielgerichtet die gewünschte Ergebnisse zu erzielen.

Diese Video gibt eine kurze Einführung zu diesem Thema in gehirnfreundlicher Weise.

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Dirk Tietjen

Die Erbschaft ausschlagen oder nicht?

Verstirbt ein Angehöriger und man ist Erbe, muss man sich relativ schnell entscheiden. Annahme der Erbschaft oder Ausschlagen?
Oft erfährt man bereits inoffiziell vom Versterben des Erblassers. Oder der Erbe erhält Nachricht vom Nachlassgericht von der Testamentseröffnung.

Diese kurze Video befasst sich mit den Schierigkeiten, die einem gesetzlichen oder einem durch Testament eingesetzten Erben dabei begegnen können und entwickelt Lösungsansätze.

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Dirk Tietjen

Zum Teufel mit den Kohlen: Bedingung und Auflage im Erbrecht

Haben Sie den Film „Zum Teufel mit den Kohlen“gesehen?

Der Film ist sicher nicht voller tiefschürfender transformierender Philosophie, aber er schildert recht amüsant das Geschehen in einem Erbfall im Falle einer „kreativen“ Testamentsgestaltung.

Den Inhalt des Filmes kann man kurz wie folgt zusammenfassen:

Der potentielle Erbe Montgomery Brewster ist ein eher erfolgloser Baseballspieler dessen Karriere am Ausklingen ist. Er erhält die Erbschaft nur dann, wenn er 30 Millionen Dollar in einem einzigen Monat ausgeben kann, ohne hinterher irgendwelche Anschaffungen oder Vermögenswerte  aufweisen zu können.

Schafft er dies nicht, erhält er sein Erbe in Höhe von 300 Millionen USD auch nicht.

Nun, ganz so turbulent ist das wahre Leben nach einer Erbschaft sicher in den meisten Fällen  nicht. Und dennoch gibt es tatsächlich für den Erblasser nach deutschem BGB und Erbrecht einige Gestaltungsrechte. Der Film enthält Anforderungen des Verstorbenen an den bemitleidenswerten Montgomery Brewster, die nach deutschem Erbrecht am ehesten mit einer (aufschiebenden) Bedingung vergleichbar sind.

Grundsätzlich ist eine solche Art der versuchten Verhaltenslenkungen von Erben durch die Gestaltung von Bedingungen möglich.

Allerdings darf es dabei nicht allzu kuriose Blüten treiben. Nach deutschem Erbrecht finden solche Bedingungen ihre Grenzen an den guten Sitten.

Diese wiederum sind beeinträchtigt, wenn die Bedingung gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“ verstößt. Da solcherlei Wertvorstellungen von Gesellschaften immer im Fluss sind, gibt es hier keine klaren Grenzen. In Mr. Brewsters Fall jedoch wird man wohl davon ausgehen können, dass das gezielte Verschwenden von 3 Mio. USD als Bedingung einer Erbschaft nach deutschem Recht gegen die guten Sitten verstößt.

Geht man von einer Sittenwidrigkeit einer Bedingung aus, kann die bedingte Verfügung unter Umständen in eine Verfügung ohne Bedingung umgedeutet werden. Voraussetzung ist aber, dass man davon ausgeht, der Erblasser habe diese Verfügung auch ohne die Bedingung wohl gewollt.

Auch durch eine Auflage in der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser Einfluss auf das Verhalten des Erben oder eines Vermächtnisnehmers nehmen. Durch eine Auflage wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer muss dieser Verpflichtung nachkommen.

Zwar ist auch hier der Erbe oder der Vermächtnisnehmer der (mit der Verpflichtung) Beschwerte, jedoch wird dabei keinem Dritten eine Leistung direkt zugewendet. Der begünstigte Dritte kann also die Erfüllung der Auflage nicht einklagen. Wenn es sich allerdings um eine gemeinnützige Auflage handelt, die somit im öffentlichen Interesse liegt, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde jedoch die Vollziehung verlangen. Auch Erben oder Miterben können die Vollziehung der Auflage verlangen.

Was ist nun typischerweise Gegenstand einer Auflage?

Häufig werden hier Maßgaben für die Grabpflege des Verstorbenen gemacht oder gemeinnützige, mildtätige Organisationen unterstützt.

Zudem kann die Verpflichtung darin bestehen, geistige oder künstlerische Werke des Verstorbenen zu veröffentlichen. Gegenstand einer erbrechtlichen Auflage kann auch sein, über bestimmte Vermögensgegenstände nicht zu verfügen oder bestimmte Maßnahmen nur nach Konsultation eines sachverständigen Dritten durchzuführen. Schließlich kann sogar zur Auflage gemacht werden, nicht zu heiraten oder die Konfession beizubehalten, sofern nicht die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschritten wird. Maßstab und Abwägungsfaktoren sind hier immer, das berechtigte Interesse  des Erblassers (z.B. hinsichtlich einer Wiederheirat) versus das Recht des Beschwerten, seine Entscheidungsfreiheit nicht zu stark „fesseln“ zu lassen.

Auch eine Auflage nämlich hat – wie die Bedingung auch – ihre Grenzen. So darf etwa nicht die eigene Testierfreiheit des Erben insofern eingeschränkt werden, dass dieser das ererbte Vermögen nur einer gewissen bestimmten Person zukommen lassen darf.

Eine solche Auflage wäre unwirksam. Strebt der Erblasser solche vermögenslenkenden Ziele an, könnte er dies durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft erreichen. Über die Inhalte einer Vor- und Nacherbschaft finden Sie etwas in anderen Beiträgen auf dieser Website.

Grundsätzlich ist bei der Gestaltung durch Auflagen recht viel möglich. Sollten Bedenken im oben genannten Sinne bestehen, kann eine Auflage eventuell in eine auflösende Bedingung umgedeutet werden. Dann würde mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung (zum Beispiel Wiederheirat) die Erbschaft wieder entfallen.

Ich hoffe, Sie konnten dem Beitrag interessante Aspekte abgewinnen. Mögen Ihre erbrechtlichen Themen nicht ganz so wild wie bei Montgomery Brewster sein. Wobei das Ende mit dem Erhalt der 300 Millionen USD ja doch versöhnlich stimmen kann.

Mit besten Grüßen

Dirk Tietjen

Das Testament

Obwohl der Gesetzgeber im BGB eigentlich eher davon ausgeht, dass die meisten Menschen ein Testament errichten, entspricht dies scheinbar nicht dem Normalfall.

Viele Menschen errichten kein Testament und müssen dann mit der gesetzlichen Erbfolge leben. Es ist dann oft für Hinterbliebene überraschend, dass nicht etwas der verbliebene Ehegatte zunächst allein Erbe wird (z.B. Haus und Hof), sondern derselbe gemeinsam mit Abkömmlingen eine Erbengemeinschaft bildet.

Dies ist in vielen Fällen nicht gewünscht, führt es doch häufig zu Turbulenzen im Familienumfeld. Der verbliebene Ehepartner ist neben der Trauer um den Verstorbenen auch einigen Veränderungen seiner Vermögenslage ausgesetzt. Inwieweit dies für alle Beteiligten angenehm verläuft, hängt auch von der Qualität der familiären Beziehungen ab. Um dieselben nicht allzu sehr zu prüfen, ist es sicher anzuraten, rechtzeitig ein Testament zu errichten.

Ein Testament kann grundsätzlich jeder errichten, der volljährig und geschäftsfähig ist. Bei Minderjährigen können allerdings nur diejenigen, die bereits 16 Jahre alt sind, ein Testament errichten. Bei ihnen bedarf es dabei allerdings eines notariellen Testamentes, bei dem bestimmte Formerfordernisse einzuhalten sind.

Ein Testament ist handschriftlich anzufertigen. Sie können also die Hilfe Ihres Computers oder IPads dazu nicht in Anspruch nehmen. Oder sie müssen das dort Geschriebene hiernach noch einmal komplett mit der Hand abschreiben und es mit Ort, Datum und Unterschrift versehen. Nur die Unterschrift ist zwingend erforderlich. Ort und Datum sind nicht unbedingt erforderlich, aber dringend zu empfehlen.

Alternativ können Sie ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Hierbei können sie dann auch Ihren letzten Willen mündlich erklären. Diese Erklärung hält der Notar schriftlich fest.

Sie können dem Notar aber auch eine offenes oder verschlossenes handgeschriebenes Dokument überreichen mit dem Hinweis, dies sei Ihr letzter Wille.

Nun stellt sich die Frage, wo Sie Ihr Testament am besten aufbewahren. Ihr privatschriftliches, eigenhändig geschriebenes Testament können Sie an einem beliebigen Ort verwahren. Selbstverständlich aber sollte es im Falle des Ablebens leicht gefunden werden können.

Haben Sie Ihr Testament bei einem Notar errichtet, so wird das Testament bei demjenigen Amtsgericht aufbewahrt, welches beim Amtssitz des Notars zuständig ist. Lassen Sie sich Ihr notarielles Testament vom Amtsgericht wieder aushändigen, verliert es an Wirksamkeit und muss neu erstellt werden. Es handelt sich dann quasi um einen Widerruf des Testaments.

Sie können aber auch Ihr privatschriftliches Testament bei einem Amtsgericht gegen Hinterlegungsschein verwahren lassen. Dasselbe behält auch seine Wirksamkeit, wenn es aus der Verwahrung wieder entnommen wird (anders als das notarielle Testament). Sein privatschrifltiches Testament bei einem Amtsgericht verwahren zu lassen ist immer dann anzuraten, wenn man Sorge hat, dass das Testament sonst nicht aufgefunden oder unterdrückt werden würde.

Ehegatten können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten, welches dann die letztwilligen Verfügungen von 2 Personen, nämlich den Ehegatten enthält, §§ 2265 ff. BGB. Hierbei kann ein Partner schreiben und beide unterschreiben das Testament letztendlich. Wenn die Partner bestimmte Verfügungen wechselseitig treffen wollen (wechselbezügliche Verfügungen), führt dies zu einer Bindungswirkung. Allerdings können gemeinschaftliche Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen noch widerrufen werden, solange keiner der Partner verstorben ist. Mit dem Tode eines Partners wird es endgültig bindend und kann nun nur noch ausschlagen, um sich von der Bindungswirkung zu befreien. Auf diese Weise erhielte der überlebende Partner auch die Testierfreiheit wieder, über sein eigenes Vermögen neu zu testieren.

Das gemeinschaftliche Testament hat noch viele bemerkenswerte Nuancen, die im Rahmen dieses Beitrages nicht alle erörtert werden können. Weitere Beiträge werden dieses Thema vertiefen.

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Beste Grüße

Dirk Tietjen

Der Pflichtteil im Erbfall

Über den Tod sprechen wir oft nicht gerne. Wir neigen häufig dazu, dieses Thema zu verdrängen. Und damit auch alle hiermit zusammenhängenden wichtigen Fragen. Und dann ist es doch plötzlich so weit. Der Tag, von dem Alle wussten, dass er irgendwann kommt, ist da. In der Familie tritt ein Todesfall auf. Oft ist es nicht leicht, dann die Gedanken zu ordnen und sich neben persönlicher Trauer auch noch um „rechtliche Dinge“ zu kümmern. Dennoch werden von Angehörigen recht schnell Entscheidungen erwartet. Besser wäre es also, man bereitete sich zu Lebzeiten gut vor, um in der Krise gut zu „funktionieren“.

Manchmal hat der Verstorbene (Erblasser) kein Testament oder andersartige Verfügungen für Erben getroffen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, so dass das Vermögen an die nächsten Angehörigen fallen wird.

Oftmals ist die gesetzliche Erbfolge (also die Situation, wenn kein Testament oder ein Erbvertrag aufgesetzt worden sind) nicht diejenige, die gewünscht war, weil speziell nahestehende Personen nicht besonders bedacht wurden. Oder es sollten eigentlich spezielle Vermögensgegenstände (Haus oder Schmuck) speziellen Personen zufallen und „landen“ nun einfach allgemein im Nachlass.

Manchmal aber hat der Erblasser auch ein Testament gemacht und einigen Angehörigen mehr als den anderen zugewendet. Vielleicht hat er gar Teile seines Vermögens Dritten vererbt. Dann kann es sein, dass Angehörige davon ausgegangen waren, etwas zu erben und dann plötzlich feststellen, dass sie enterbt worden sind. In diesem Fall ist es wichtig, Pflichtteilansprüche zu prüfen.

Das Pflichtteilrecht soll der Testierfreiheit des Erblassers Grenzen setzen und Angehörigen des Verstorbenen einen Mindestanteil von der Erbmasse sichern, wenn sie durch Verfügungen (Testament oder Erbvertrag)) des Erblassers von der gesetzlichen Erbfolge (also die Erbfolge die gilt, wenn kein Testament geschrieben wurde) ausgeschlossen sind.

Pflichtteilsberechtigte sind also nicht direkt am Nachlass (vererbtes Vermögen des Verstorbenen) beteiligt. Statt dessen haben sie einen persönlichen Anspruch gegen Erben auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe der Hälfte des Wertes, der im Falle des gesetzlichen Erbteils angefallen wäre.

Grundvoraussetzung eines Pflichtteilsanspruch ist also immer, dass ansonsten ein gesetzlicher Erbanspruch bestanden hätte. Berechtigt sind grundsätzlich Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), Eltern, ein überlebender Ehegatte oder ein eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner.

Weiterhin berechtigt sind nicht eheliche und adoptierte Kinder (falls grundsätzlich erbberechtigt) und ungeborene aber bereits gezeugte Kinder.

Unter grundsätzlicher Erbberechtigung ist zu verstehen, dass die jeweilige Person, für die ein Pflichtteilsanspruch untersucht wird, ohne die Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) gesetzlicher Erbe geworden wäre. Gibt es zum Beispiel Abkömmlinge (Kinder) des Verstorbenen, entfällt ein Pflichtteilsanspruch der Eltern. Die Abkömmlinge als Erben der so genannten ersten Ordnung verdrängen die Eltern als Erben der zweiten Ordnung.

Weiter ist Voraussetzung, dass der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde (Enterbung).

Eine solche Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder aber auch konkludent (stillschweigend).

Ein in der Praxis besonders of auftretender Fall ist, dass Ehegatten sich im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments gegenseitig zu Erben einsetzen. In einem solchen Fall sind die Kinder dieser Eheleute nach dem Tod eines Ehepartners faktisch von der Erbfolge ausgeschlossen, also enterbt.

Als Abkömmlinge verfügen sie dann über einen Pflichtteilanspruch gegenüber dem länger lebenden Ehepartner. Ob es zweckmäßig ist für Kinder, diesen Anspruch geltend zu machen, hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab: familiäre Situation und Beziehungen der Familienmitglieder, Bedarf an sofortigen Geldzuflüssen (und nicht erst bei Versterben des anderen Ehepartners) sowie die Gestaltung des Ehegattentestaments. Oft enthält ein solches Testament auch „Strafklauseln“ für den Fall, dass Kinder den Pflichtteil im Falle des Versterbens eines der Eltern geltend machen.

In diesem Fall wird oft angeordnet, dass das den Anspruch geltend machende Kind auch im Falle des Ablebens des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil erhält. Es sind also viele Besonderheiten des Einzelfalles zu untersuchen, bevor ein Entscheidung – gegebenenfalls auch im Familienverbund – getroffen werden sollte.

Besuchen Sie auch das folgende Video auf youtube zum Theman Pflichtteil:

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Weiterhin hat ein Erbe, welcher eigentlich aus einem Testament oder Erbvertrag Ansprüche herleiten kann, in einigen Situationen die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und einen Pflichtteil zu verlangen.

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