Das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern

Ehepartner entwickeln im Laufe ihrer Ehe oftmals das Bedürfnis, dem Längerlebenden im Falles des Versterbens eines Partners eine gesicherte Rechtsposition und einen angemessenen Lebensstandard zu verschaffen beziehungsweise zu erhalten. Hierfür bietet sich unter anderem die Abfassung eines gemeinschaftlichen Testaments an (§§ 2265ff. BGB).

Um beiden Partnern die gleichen Sicherheiten zu vermitteln beziehungsweise Bindungen abzuverlangen, werden solche Testamente häufig Verfügungen von Todes wegen enthalten, die für beide Partner identische Regelungen mit gegenseitiger Bindungswirkung enthalten.

Solche Regelungen nennt man „wechselbezügliche Verfügungen“.

Eine entsprechende Bindung hinsichtlich dieser Verfügungen tritt dann mit dem Tod des einen Partners ein. Bis dahin kann ein solches Testament noch gegenüber dem Ehegatten wirderrufen werden, da es sich gerade um keinen Erbvertrag handelt, dessen Bindungswirkung sofort eintreten würde. Der Widerruf muss allerdings notariell beurkundet werden. Dieser Widerruf hat dann zudem auch die Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge.

Zielsetzung eines solchen Testamentes ist es wie erwähnt meist, verlässliche und bindende Regelungen für das Ableben der Partner festzuhalten. Im Fokus steht dabei in den meisten Fällen zunächst nur der überlebende Partner und erst nach dessen Ableben etwaige Abkömmlinge oder Dritte.

Hierbei gibt es zwei unterschiedliche Ansatzpunkte.

Wählt man das bekannte so genannte „Berliner Testament“ so setzen sich die Ehepartner unter faktischer Enterbung etwaiger Abkömmlinge zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Längerlebenden sollen dann meist Abkömmlinge das Vermögen beider Ehepartner erben.

In diesem Fall tritt eine Vermögensmischung des Ehepartner ein und die Kinder erben in einem Erbgang das Gesamtvermögen als so genannte Schlusserben (Einheitslösung, da ein Gesamtnachlass). Sie sind allerdings nur Erben des Letztversterbenden.

Diese Lösung ist in der Praxis bei Vielen beliebt, das sie „klare Verhältnisse“ schafft und den überlebenden Ehepartner vor schwierigen Abgrenzungsfragen der anderen, nachfolgend zu erläuternden, Lösung (Trennungslösung) bewahrt.

Problematisch ist beim Berliner Testament allerdings, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederheirat und im Falle weiterer Kinder den Kreis der Pflichtteilsberechtigen erhöht.

Dies geht zu Lasten des Erbanteils etwaiger Kinder aus der ersten Ehe, denn der Pflichtteilsanspruch eines neuen Ehepartners oder von Kindern aus einer zweiten Ehe berechnet sich dann aus dem gesamten Vermögen (also dem vermischten Vermögen beider Partner der ersten Ehe), obgleich der Erstverstorbene diesbezüglich „unbeteiligter Dritter“ war.

Alternativ können die Ehepartner auch die so genannte Trennungslösung wählen. In diesem Fall setzten sich die Ehepartner gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längerlebenden ein. Damit tritt eine Trennung von Vermögensmassen ein.

Hinsichtlich des Vermögens des Erstverstorbenen unterliegt der Ehepartner gewissen Beschränkungen eines Vorerben; hinsichtlich seiner eigenes Vermögens kann der längerlebende Ehepartner frei verfügen. Inwieweit der Vorerbe hinsichtlich der Vermögenswerte des Verstorbenen beschränkt ist, kann durch Gestaltungen des Testamentes variiert werden. Dies wird in weiteren Beiträgen hier noch detaillierter dargestellt werden. Festzuhalten bleibt jedoch bereits an dieser Stelle, dass selbst ein sehr weitgehend befreiter Vorerbe nicht befugt ist, Schenkungen aus dem Nachlass des verstorbenen Ehepartners zu Lasten des Nacherben zu tätigen.

Entscheiden die Ehepartner sich für diese Lösung, gibt es in der Praxis häufig Probleme für den überlebenden Partner als Vorerben. Viele seiner Verfügungen betreffen immer auch die Nacherben und können zu Konflikten führen oder werden gegebenenfalls kritisch beäugt, selbst wenn im Testament versucht wird, klare Regelungen niederzuschreiben. Das Leben ist zu vielfältig, um alle denkbaren Situationen zu antizipieren.

Abseits von den beschriebenen Methoden der Einheits- und Trennungslösung gibt es auch noch die Möglichkeit, den überlebenden Ehepartner durch die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses abzusichern. In einem solchen Fall werden die Kinder bereits mit dem Ableben des ersten Ehepartners Vollerben. Der überlebende Ehepartner wird eben durch das Nießbrauchsvermächtnis sehr weitgehend geschützt. Dies kann sich entweder auf einzelne Gegenstände oder aber den Gesamtnachlass beziehen.

Über die Grundsubstanz des Nachlasses darf er jedoch nicht verfügen. Zwar gibt auch diese Möglichkeit dem längerlebenden Ehepartner weitgehende Sicherheit (bei guter Gestaltung). Ob er sich allerdings in dieser Position des Nießbrauchers, der die Substanz nicht anrühren darf, wohl fühlt, ist eine andere – individuell zu entscheidende – Frage.

Zusammenfassend kann man sagen, dass die Ehegatten durch das deutsche Erbrecht durchaus über Möglichkeiten verfügen, den Lebensstandard des überlebenden Ehepartners durch geeignete Gestaltungen abzusichern. Auf diese Weise wird vermieden, dass der Überlebende vom Wohlwollen der Kinder abhängt.

Alle aufgezeigten Möglichkeiten haben ihre Vor- und Nachteile. Welcher Weg am besten geeignet ist, sollte im Rahmen einer sorgfältigen Analyse der erbrechtlichen und tatsächlichen familiären Situation ermittelt werden.

Ich stehe Ihnen in diesem Prozess gerne beratend zur Seite.

Beste Grüße

Dirk Tietjen

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