So ganz allmählich müsste jegliche denkbare Klausel herkömmlicher Mietverträge von der Rechtsprechung abgeklopft worden sein. Denkt man!
Nahezu jede Woche, so scheint es einem, finden die Karlsruher Richter weitere Kritikpunkte an handelsüblichen Mietverträgen mit oft weitreichenden Folgen auch für die Vergangenheit.
Manchmal wünschte man sich, eben diese Richter würden einmal diesen „treaty of paradise“ entwerfen, der den Belangen aller an einem Mietvertrag beteiligten Parteien gerecht wird.
Richter als Teil der Judikative können dies natürlich nicht. Gewaltenteilung, na klar. Dennoch erinnert es manches Mal an Sisyphos, jedes Mal, wenn man meint, man habe einen rechtsicheren Vertrag, kommen erneut ein paar Richter daher und stürzen Vieles wieder den Berg hinunter.
Das mag für den Mieter im Einzelfall erfreulich sein, auf Dauer kann ein Vermieter solcherlei Unwägbarkeiten seiner Kostenkakulation wohl nur dann entgehen, wenn er solche „Pannen“ einkalkuliert und die Mieten steigen.
Im vorliegenden Fall jedenfalls störten sich die Richter daran, dass der Begriff des „Weißens der Decke“ nicht nur als Synonym für das Streichen der Decke sondern auch konkret das Streichen mit weißer Farbe meinen könne. Eine solche Anforderung – jedenfalls während des Mietzeitraums vor der Rückgabe – schränke den Mieter in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches ein. Somit war ein Schadensersatzanspruch aus Unterlassen solcher Renovierungsarbeiten wegen Unwirksamkeit der Klausel nicht durchsetzbar.
Wer mehr lesen möchte, findet das Urteil in Zukunft unter folgendem Aktenzeichen auf der Seite des Bundesgerichtshofs unter dem Aktenzeichen VIII ZR 344/08 – Urteil vom 23.09.09 (aktuell liegt das Urteil noch nicht in gedruckt Form vor).