Die Facebook Funktionen sind einfach zu nutzen – aber steht dies immer im Einklang mit dem Urheberrecht?
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts weiß es. Der Bundestag weiß es. Und so mancher Datenschützer weiß es auch. Aber wissen es die Benutzer?
Der kommunikative Segen für private Facebookuser oder Gewerbetreibende aus aller Welt, die sich gern mit vielen Menschen, Kunden oder Freunden vernetzen, hat eine Kehrseite.
Viele der durchaus nutzerfreundlich gestalteten Funktionen bei FB enthalten auch ein verstecktes Gift. Ähnlich wie beim filesharing oder illegalem download drohen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen und teilweise im Falle von geschäftlicher Nutzung gar Wettbewerbsverstöße. Diese Gefahren schleichen sich von hinten oft unerkannt an den Nutzer heran
Zwar hat das LG Berlin für das Wettbewerbsrecht entschieden, ein Online-Händler verstoße nicht gegen das Wettbewerbsrecht, wenn er den «Gefällt-mir»-Button von Facebook auf seiner Website einbindet, ohne die Besucher seiner Verkaufsplattform auf die damit verbundene Übertragung von Daten an Facebook zu informieren (Beschluss vom 14.03.2011) und den Antrag eines Konkurrenten auf Erlass einer einstweiligen Untersagungsverfügung abgelehnt.
Begründet wurde dies allerdings damit, dass die Vorschriften des Telemediengesetzes (§ 13 des Telemediengesetzes), welcher dem Diensteanbieter Unterrichtungspflichten in Bezug auf die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten vorschreibt, keine Vorschrift zum Verhalten auf dem Markt sei, sondern vielmehr dem Persönlichkeitsschutz diene. Somit gab es zwar aus wettbewerbrechtlicher Sicht Entwarnung, das datenschutzrechtliche Damoklesschwert bleibt aber bestehen.
Nach Ansicht einiger Datenschützer verstößt jedenfalls die Einbindung des „Like“ Button Plugins auf der Website gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen.
Wäre diese Einschätzung korrekt, würde dies die aus mancherlei Gründen vorteilhafte Einbindung von Inhalten Dritter auf eigenen Webseiten erschweren oder unmöglich machen.
Gleiches gilt generell auf der eigenen facebook Seite oder so genannten Fanpages, seien sie privat oder gewerblich genutzt. Sorgfältig sollte beachtet werden, dass keine Rechte dritter Personen ohne deren Einwilligung verwendet werden. Dies kann schon leicht dann zum Problem werden, wenn man Bilder anderer Leute – oft ohne bösen Willen – teilt. Aber auch hier gilt der Grundsatz: Unwissenheit schützt vor Strafe bzw. Abmahnung nicht.
Sicher ist man wohl nur, wenn darunter ausdrücklich vermerkt ist „Please share oder Bitte teilen Sie“. Hierin würde ein Einwilligung liegen. Ob der Verwender dieser Zeilen auch der einwilligende Rechteinhaber ist, ist eine andere Frage. Am besten verwendet oder teilt man nur Bilder, von denen man sicher weiß, dass man selber die Rechte hat oder der Rechteinhaber mit der Verwendung ausdrücklich einverstanden ist. Ansonsten droht auch hier eine Abmahnung des Rechteinhabers, die schnell teuer werden kann.
Wenn es dann doch einmal geschieht, dass man eine Abmahnung erhält, ist es wichtig, dass die Situation ohne allzu viele Emotionen analysiert wird.
Wütende Trotzreaktionen sind ebenso fehl am Platz wie hektisches Herausnehmen des Plugins oder Löschen von veröffentlichten Bilder mit Rechten Dritter bzw.eilfertiges Unterzeichnen der Unterlassungserklärung. Nicht jede Abmahnung ist berechtigt.
Viele Fragen sind in diesem Zusammenhang noch nicht endgültig rechtlich geklärt. Die rasante Entwicklung in der Welt des Internets befindet sich – metaphorisch gesprochen – notorisch auf der Überholspur und nötigt das deutsche und internationale Recht quasi per Lichthupe zur schnelleren Fortbildung des Rechts. Es scheint aber, als würde dort ein Ferrari mit einem Golf konkurrieren und das Rennen bereits beim Start verloren. Auf der einen Seite ist man innovativ und marktgetrieben, auf der anderen Seite eher traditionell und Prinzipien folgend. Ein ungleiches Duell.
Einstweilen – zumal in Zeiten unsicherer rechtlicher Einschätzung – sollte jeder Nutzer bei der Einbindung fremder Inhalte, Daten oder Bilder besonders umsichtig sein. Kommt ihm irgendein Vorgang merkwürdig vor vom Bachgefühl, ist er dies wahrscheinlich auch. Man sollte sich fragen, wäre ich der Dritte bzw. Rechtsinhaber, würde ich mit diesem Vorgang (Datennutzung, Datenweitergabe) einverstanden sein? Natürlich gibt dies keine letzte Rechtssicherheit. Aber es kann ein Frühwarnsystem sein, welches viele Probleme bereits im Vorfeld ausschließt.
Besteht das dringende Bedürfnis der rechtlichen Klärung sollte jedenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden, der sich in der Welt des Online- und Internetrechts auskennt.
Abmahnungen – berechtigt oder nicht – können je nach eigener Reaktion schnell teuer werden.