Nach dem Willen des Gesetzgebers fällt das Vermögen eines Verstorbenen (Erblassers) an die nahen Angehörigen. Wenn aber der der Erblasser nahe Angehörige – hier insbesondere Abkömmlinge – durch Testament oder Erbvertrag enterbt, ist dieses Ziel zunächst gefährdet. Allerdings sichert das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen zumindestens einen Mindestanteil am Nachlass des Verstorbenen. Auf diese Weise wird der Testierfreiheit des Erblassers eine Grenze gesetzt. Im Falle eines gemeinschaftlichen Testaments in der Ausprägung des Berliners Testaments ist die Enterbung von Abkömmlingen sogar systematisch vorgesehen, um zunächst dem Ehepartner „freie Verfügbarkeit“ über die Vermögenswerte des Verstorbenen zu sichern. Eine Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs durch Abkömmlinge wird in diesen Fällen meist mithilfe einer Klausel bestraft, die dann auch nur den Pflichtteil beim Versterben des längerlebenden Ehegatten vorsieht. Dennoch sollte ein Jeder sein Recht auf einen Pflichtteil kennen und gegebenenfalls rechtzeitig vor Verjährung geltend machen. .
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