Sanierung eines geschlossenen Schiffsfonds – 10 Punkte, die Sie beachten sollten!

In Zeiten schlecht laufender Geschäfte müssen sich heutzutage viele Fondsgesellschaften an die Anleger wenden. Oft sind es keine guten Nachrichten, die die Zeichner dann in ihren Briefkästen vorfinden. In den allermeisten Fällen wird von Ihnen eine Beteiligung an einem Sanierungskonzept verlangt. Diese Beteiligung kann in Form eines puren Nachschusses (also über die ursprüngliche Einlage hinaus) oder auch nur in Form der Rückzahlung einer erhaltenen Auszahlung abgefordert werden. In welcher Art auch immer vom Anleger Geld verlangt wird – schmerzhaft sind beide Angriffe. Oft geht es hierbei ja um komplexe Familiensituationen, wenn gegebenenfalls dringend benötigte Liquidität nun plötzlich und unerwartet in einen sicher gewähnten Fonds „nachgeschossen“ werden soll.    

Zwar handelt es sich bei den Rückzahlungen von erhaltenen Auszahlungen im Gegensatz zu den Nachschüssen nicht um „neues Geld“, welches einzuzahlen wäre, sondern meist um einen Teil der ursprünglichen Kommanditeinlage. Dennoch dürfte ein jeder Anleger trotz zahlreicher Warnungen im Prospekt vor einem „Wiederaufleben der Haftung“ diese Zahlungen gedanklich bereits als „Gewinn“ oder „Zuwachs“ abgehakt haben.

Müssen Anleger in dieser misslichen Situation also in den sauren Apfel beißen oder stehen andersartige Alternativen zur Auswahl?

 Häufig wird in solchen Fällen öffentlich damit argumentiert, dass den Anleger solcherlei Zahlungen auf jeden Fall anzuraten seien; beteiligten sie sich nicht an der Sanierung, so würde später schließlich der Insolvenzverwalter entsprechende Forderungen an sie stellen.

 Dies ist aber nicht in allen Fällen richtig. Oftmals wird der Anleger nur in Höhe der so genannten Hafteinlage gegenüber Dritten haften, nicht aber in Höhe sämtlicher bisher erhaltener Auszahlungen. Bei vielen Fonds ist die Hafteinlage nämlich geringer als die Pflichteinlage in Höhe des ursprünglichen Zeichnungsbetrages.

 Um der unmittelbaren Außenhaftung nach § 171 HGB zu entgehen, ist für den Kommanditisten also von besonderer Bedeutung, dass die von ihm tatsächlich erbrachten Beträge mindestens die Höhe der für ihn im Handelsregister eingetragenen Haftsumme ausmachen und nicht wieder ausgezahlt wurden. Gleiches gilt indirekt auch für Treugeber.

 Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen der Außenhaftung gegenüber Dritten und der so genannten Binnenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Während die Außenhaftung  – wie soeben beschrieben – in Höhe der eingetragenen Haftsumme anfallen kann, könnte eine Binnenhaftung im ungünstigsten Falle durchaus die Höhe der kompletten Zeichnungssumme betragen, wenn der Anleger keine Gewinnsauszahlungen sondern nur Liquiditätszahlung erhalten hat.

 Allerdings gibt es  durchaus in den Vertragswerken einiger Fondsgesellschaften Regelungen, die besagen, dass der Anleger einmal erhaltene Auszahlungen nicht wieder zurückzuzahlen hat, seien sie nun aus Gewinnen oder aus Liquidität gespeist. In einem solchen Fall also würde der Anleger nur in Höhe seiner Haftsumme gegenüber Dritten haften; im Innenverhältnis wäre der Anleger nach Zahlung seiner Einlage zuvor von der Haftung befreit.

 Somit entsprechen Aussagen „der Insolvenzverwalter würde sich das Geld sonst ohnehin wiederholen“ in dieser undifferenzierten Darstellung nicht immer der Wahrheit.

 Was für Überlegungen sollte ein betroffener Anleger also nun anstellen?

 1)      Auf Basis der Informationen der Fondsgesellschaft oder des Treuhänders zunächst umfassende Fakten über den aktuellen Stand der Fondsbeteiligung einholen – jedes Detail kann wichtig sein und den Ausschlag für die eine oder andere Alternative geben.

2)      Analysieren der eigenen Situation: handelt sich um einen echten Nachschuss, die Rückzahlung von erhaltenen Auszahlungen oder um den Verzicht auf zukünftige Auszahlungen – jeder dieser Fälle kann eigenen Regeln folgen.

3)      Auf Basis der erhaltenen Informationen aus Ziffer 1 und der Analyse aus Ziffer 2 strategische Handlungsoptionen ausarbeiten.

4)      Welche Möglichkeiten habe ich als Zeichner neben der Zustimmung zur Sanierung des Fonds möglicherweise (Verbleiben im Fonds ohne Nachzahlung oder Rückzahlung, Ausscheiden aus der Fondsgesellschaft)?

5)      Bewertung der Zukunftschancen der Fondsgesellschaft mit und ohne Sanierung.

6)      Gibt es berechtigte Chancen, dass die Fondsgesellschaft mit der geplanten Sanierung wieder „in die Spur kommt“?

7)      Ist es besser, einer möglichen Insolvenz ins Auge zu schauen, um nicht gutes Geld schlechtem hinterher zu werfen?

8)      Gibt es möglicherweise einen Ansatz, aus der Fondsgesellschaft auszusteigen?

9)      Auf Basis der Überlegungen in Ziffern 4-8: Aufstellung von Wahrscheinlichkeitsparametern sowie Ausarbeitung der rechtlichen und finanziellen Folgen der jeweiligen Entscheidungsalternative.

10)  Nach Abwägung der Entscheidungsalternativen: Entschluss hinsichtlich des weiteren Vorgehens und der Strategie; gegebenenfalls Mitstreiter suchen.

 Sollten die Anleger zur Erkenntnis gelangen, dass Sie dieses „10-Stufen-Programm“ nicht alleine absolvieren können, ist die Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten (Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) anzuraten. Hierbei etwa entstehende Kosten dürften im Verhältnis zu möglichen unvorteilhaften Sanierungsvorschlägen im Endergebnis deutlich günstiger sein.

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass betroffenen Anleger anzuraten ist, sich selber intensiv mit den Zukunftschancen des jeweiligen Fonds mit oder ohne Sanierung zu befassen und erst auf Basis dieser eingehenden Betrachtung eine Entscheidung zu treffen. Nicht immer ist die von der Fondsgesellschaft oder dem Treuhänder vorgeschlagene Lösung auf Fondsebene auch auf individueller Ebene für den jeweiligen Anleger die beste Alternative.

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