Die Umsetzung des letzten Willens eines Erblassers liegt in den Händen vor allem seiner Erben. Will der Erblasser sicherstellen, dass sein letzter Wille auch tatsächlich wie von ihm gewünscht umgesetzt wird, kann einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Oft entspricht es auch dem Wunsch des Erblassers, den Nachlass im Falle der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft für den Nacherben als Einheit zu erhalten.
Der Testamentsvollstrecker kann dies sicherstellen und verhindert damit eine Belastung des oft komplizierten – von unterschiedlichen Interessen beeinflussten – Verhältnisses von Vor- und Nacherben. Dieser kann entweder in einem Testament (§ 2197 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 2299 BGB) vom Erblasser berufen werden. Er kann diese Auswahl aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen.
Wählt der Erblasser die Festlegung des Testamentsvollstreckers durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag), so muss der Begriff „Testamentsvollstrecker“ nicht ausdrücklich genannt sein. Es kann sich auch im Rahmen der gebotenen Auslegung ergeben, dass Testamentsvollstreckung gewünscht war. Um Klarheit zu schaffen, was gewollt ist, ist aber sicher eine deutliche Formulierung mit dem Begriff Testamentsvollstrecker vorzuziehen.
Testamentsvollstrecker kann jede geschäftsfähige Person werden. Allerdings muss der Testamentsvollstrecker sein Amt gegenüber dem Nachlassgericht zunächst annehmen (oder ablehnen). Dies kann durch formlose Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.
Welche Aufgaben hat nun ein eigentlich ein Testamentsvollstrecker?
Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Anordnungen des Erblassers auszuführen (z.B. Vermächtnisse oder Auflagen), Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist der Testamentsvollstrecker jedoch nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Darüber hinaus soll er die Auseinandersetzung von etwaigen Miterben bewirken (§ 2204 BGB) und bis zur Verteilung des Vermögens entsprechend der letztwilligen Verfügung des Erblassers muss er den Nachlass verwalten (§ 2205 BGB).
Die Erben bleiben zwar Rechtsinhaber bezüglich der Vermögenswerte des Nachlasses, sie sind aber nicht mehr verfügungsbefugt. Diese Aufgabe hat nun der Testamentsvollstrecker.
Dennoch haben die Erben Rechhe. Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten, § 2215 BGB. Allerdings wird man dem Testamentsvollstrecker Gelegenheit geben müssen, sich zunächst selber einen Überblick über den Nachlass zu verschaffen.
Zudem kann der Erbe von dem Testamentsvollstrecker Auskunft über seine Tätigkeit und nach dem Ende gar Rechenschaft verlangen. Auf diese Weise kann ein Erbe überprüfen, ob der Testamentsvollstrecker auch im, Sinne des Erblassers agiert hat. Schlimmstenfalls, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtenüberschreitung, ist der Testamentsvollstrecker dem Erben oder auch dem Vermächtnisnehmer gegenüber sogar zum Schadensersatz verpflichtet, § 2219 BGB.
Im Verhältnis zu Dritten kann er sich durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis ausweisen, welches er beim Nachlassgericht beantragen kann. Die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ist auch im Erbschein zu vermerken.
Im Normalfall ist der Testamentsvollstrecker nur für die so genannte Abwicklungsvollstreckung zuständig. Seine Amtszeit endet mit der Ausführung des letzten Willens.
Abweichend davon kann der Erblasser jedoch auch eine so genannte Dauervollstreckung anordnen. Dies hat zur Folge, dass der Nachlass noch für einen längeren Zeitraum unter Testamentsvollstreckung steht. Regelmäßig kann diese dauerhafte Testamentsvollstreckung nicht länger als 30 Jahre nach dem Tod des Erblassers andauern, § 2210 BGB.
Kann ein Testamentsvollstrecker entlassen werden?
Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Er kann in einem solchen Fall auf Antrag vom Nachlassgericht gegen seinen Willen entlassen werden (2227 BGB). Dies ist zum Beispiel der Fall sein, wenn er seine Pflichten grob verletzt oder er zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung nicht befähigt ist, § 2227 BGB.
Beispielhaft seien folgende Fälle genannt:
Ein Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB kann gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben kein Verzeichnis ensprechend§ 2215 I BGB mitgeteilt, aber ein alle wesentlichen Nachlasswerte umfassendes Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht eingereicht hat (BayObLG, Urteil vom 08.06.2001).
Andererseits ist es kein Entlassungsgrund, wenn ein Testamentsvollstrecker in einer strittigen Auslegungsfrage eine ihm als Vermächtnisnehmer günstige Testamentsauslegung vertritt. Dieser Interessengegensatz für sich genommen ist für eine Entlassung nicht hinreichend, da alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind ((BayObLG, Urteil vom 11.07.2001).
Sie sehen, die Grenzen sind dort fließend. Festhalten kann man aber wohl, dass für eine Entlassung schon grobe Pflichtverletzungen nachweisbar sein müssten.
Welche Vergütung erhält nun eigentlich ein Testamentsvollstrecker bzw. mit welchen Kosten ist zu rechnen?
Grundsätzlich erhält der Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ (§ 2221 BGB), die er dem Nachlass entnehmen kann. Was angemessen ist, kann natürlich unterschiedlich eingeschätzt werden. Anerkanntermaßen sind je nach Nachlasswert wohl Vergütungen in Größenordnungen von 1% – 4% des Nachlasswertes als angemessen einzuschätzen, wobei 4% für Nachlasswerte bis zu 250.000 € angenommen werden können. Dies sind allerdings nur Richtwerte und sollte auch von der Komplexität des Amtes abhängig sein.
Einfacher ist es daher, wenn der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers in seiner letztwilligen Verfügung bereits festlegt. Auf diese Weise werden Streitfragen vermieden.
Ich hoffe, Sie konnten diesem Beitrag über Testamentsvollstrecker einige wertvolle Informationen entnehmen. Lassen Sie mich wissen, was Sie davon halten.
Beste Grüße
Dirk Tietjen